Smiths Sattelfleckschmerle (Homalopteroides smithi)

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Smiths Sattelfleckschmerle
Homalopteroides smithi
Smiths Sattelfleckschmerle (Homalopteroides smithi)
Name Smiths Sattelfleckschmerle
Name Lat. Homalopteroides smithi
Synonym Homaloptera smithi
Familie Flussschmerlen
Familie lat. Balitoridae
Ordnung Karpfenfischartige
Ordnung lat. Cypriniformes
Verbreitung Thailand
Lebensraum Bäche
Tiergröße 6 cm
Ernährung Limnivor
Temperatur 22-24 °C
pH-Wert 6,0-7,5
Härte 1-12 °dH
Verhalten Friedlich
Haltung Gruppe
Schwierigkeitsgrad Fortgeschrittene
Fortpflanzung Freilaicher
Zucht Keine Zuchtberichte
Aquarium ~ 100 l
Lebenserwartung 5-8 Jahre
Artenschutz Nein

Vorkommen

Die Smiths Sattelfleckschmerlen sind von Vietnam und Kambodscha über Thailand bis zur Malaiischen Halbinsel weit verbreitet. Sie leben in rasch fließenden, sauerstoffreichen Bächen und kleinen Flüssen, bevorzugt im seichten Wasser, zwischen Felsen, Geröll und runden, mit Algen bewachsenen Flusskieseln.

Aquariumeinrichtung und Haltung

Das Aquarium sollte eine robuste Bepflanzung haben, eine starke Beleuchtung, einen Bodengrund aus Sand und rundkörnigem Kies, große abgerundete Steine und Wurzeln (Versteckmöglichkeiten). Sie benötigen weiches, leicht saures und sauerstoffreiches Wasser mit einer starken Strömung.

Es darf kein Ammoniak, Ammonium und Nitrit nachweisbar sein, der Nitratwert sollte 100 mg/l nicht überschreiten. Zur Sicherstellung der Wasserqualität und des Sauerstoffgehaltes ist ein der Aquariumgröße angepasster Filter und eine Heizung erforderlich sowie eine Beleuchtung für den artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere.

Ernährung

Sie fressen den pflanzlichen Belag (Aufwuchs) von Steinen und Hölzern und die darin befindlichen Kleinstlebewesen. Zusätzlich besteht das Futterangebot aus zerdrückten Erbsen, überbrühtem Spinat und Algenblättern sowie Trockenfutter mit hohen pflanzlichen Anteilen (z.B. Kelp, Spirulina), das meist gut angenommen wird, ergänzt mit Lebendfutter, wie Cyclops, Daphnien, Bosmiden und Rote Mückenlarven, das auch in tiefgekühlter Form gefressen wird oder einer handelsüblichen tiefgekühlten Spezialfuttermischungen. 

Es darf nur so viel gefüttert werden, wie innerhalb weniger Minuten gefressen wird. Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Ernährung fördert die Gesundheit und verhindert Mangelerscheinungen.

Vergesellschaftung

Sie sind aktive, friedliche Fische, die in Gruppen leben. Dementsprechend sollten mindestens 5 Smiths Sattelfleckschmerlen gemeinsam gepflegt werden. Eine Vergesellschaftung mit anderen friedlichen Fischen ist problemlos möglich.

Grundsätzlich dürfen nur verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und Wassertemperatur vergesellschaftet werden.

Geschlechtsunterschied

Die Geschlechter sind schwer zu unterscheiden. Die Weibchen sind etwas größer und erscheinen rundlicher als die Männchen.

Fortpflanzung und Zucht

Es sind keine Berichte über eine erfolgreiche Nachzucht im Aquarium bekannt.

Wichtige Information

Sie haben große Brust- und Bauchflossen, die als Haftorgane ausgebildet sind und mit denen sie sich in den schnell fließenden Gewässern an Steine anheften können. Bei Ortswechsel schwimmen sie nur kurze Strecken schnell und flach über dem Bodengrund, um sich sogleich wieder anzusaugen.

Das Wohlbefinden der Fische ist regelmäßig zu kontrollieren. Die Temperatur sollte täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert mindestens 14-tägig kontrolliert werden. Ein regelmäßiger Teilwasserwechsel ist empfehlenswert, auch dann, wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.

Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.

Nachweise

Text: petdata; Bild: Franz Lowak

Quellenangabe: BMELV (1998): Tierschutzgutachten - Haltung von Zierfischen (Süßwasser); BAENSCH & RIEHL (2004): Aquarien Atlas Bd. 2, Mergus Verlag; ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch

  • Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF