Gelbgefleckter Pfauenharnischwels (Scobinancistrus cf. pariolispos)

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Gelbgefleckter Pfauenharnischwels
Scobinancistrus cf. pariolispos
Gelbgefleckter Pfauenharnischwels (Scobinancistrus cf. pariolispos)
Name Gelbgefleckter Pfauenharnischwels
Name Lat. Scobinancistrus cf. pariolispos
Synonym L48
Familie Harnischwelse
Familie lat. Loricariidae
Ordnung Welsartige
Ordnung lat. Siluriformes
Verbreitung Brasilien
Lebensraum Flüsse
Tiergröße 25-30 cm
Ernährung Carnivor
Temperatur 25-29 °C
pH-Wert 5,5-7,5
Härte 5-20 °dH
Verhalten Friedlich
Haltung Einzeln, Paar, Gruppe
Schwierigkeitsgrad Fortgeschrittene
Fortpflanzung Höhlenbrüter
Zucht Keine Zuchtberichte
Aquarium ~ 400 l
Lebenserwartung N/A
Artenschutz Nein

Vorkommen

Das Verbreitungsgebiet der Gelbgefleckten Pfauenharnischwelse ist der Rio Xingu in Pará, Brasilien. Sie leben in langsam fließenden Bächen und Flüssen, wo sie sich häufig an tiefen, felsigen Stellen aufhalten.

Aquariumeinrichtung und Haltung

Das Aquarium sollte eine robuste Bepflanzung haben, mit Versteckmöglichkeiten, wie Steine, Wurzeln und Höhlen und ausreichenden Schwimmraum bieten. Ein Bodengrund aus rundem Kies, leicht gedämpftes Licht und eine schwache Strömung ist ideal.

Es darf kein Ammoniak, Ammonium und Nitrit nachweisbar sein, der Nitratwert sollte 100 mg/l nicht überschreiten. Zur Sicherstellung der Wasserqualität und des Sauerstoffgehaltes ist ein der Aquariumgröße angepasster Filter und eine Heizung erforderlich sowie eine Beleuchtung für den artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere.

Ernährung

Sie ernähren sich von tierischer Kost. Das Futterangebot besteht aus Lebend-, Tiefkühl- und Trockenfutter. Für eine ausgewogene Ernährung einmal täglich mit einem hochwertigen, proteinreichen Trockenfutter für Harnischwelse (Granulat, Pellets, Chips, Tabletten) sowie mit Zooplankton, Mückenlarven, Garnelen, Krill, Schnecken, Fisch-, Krebs- und Muschelfleisch (lebend oder tiefgekühlt) füttern.

Es darf nur so viel gefüttert werden, wie innerhalb weniger Minuten gefressen wird. Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Fütterung fördert die Gesundheit und erhöht die Widerstandskraft.

Vergesellschaftung

Sie sind dämmerungs- und nachtaktiv. Besonders ältere Tiere können sich innerartlich sehr territorial verhalten. Mehrere Tiere sollten nur in großen und reich strukturierten Becken gepflegt werden. Sie können mit robusten, nicht zu kleinen Fischen vergesellschaftet werden.

Grundsätzlich dürfen nur verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und Wassertemperatur vergesellschaftet werden.

Geschlechtsunterschied

Die Geschlechter sind schwer zu unterscheiden. Geschlechtsreife Männchen haben einen wuchtigeren Kopf als die Weibchen und haben Odontoden (spitze Hautzähnchen) am ersten Brustflossenstrahl.

Fortpflanzung und Zucht

Es sind keine Berichte über eine erfolgreiche Nachzucht im Aquarium bekannt.

Wichtige Information

Aquarienpflanzen dienen ihnen grundsätzlich nicht als Nahrung, können aber beschädigt oder entwurzelt werden.

Beim Fang sind möglichst feinmaschige Netze zu verwenden, damit sich die Hartstrahlen der Brustflossen oder die Hautzähne (Odontoden) auf den Knochenplatten nicht verhaken, die beim Anfassen schmerzhafte Stichverletzungen verursachen können.

Das Wohlbefinden der Fische ist regelmäßig zu kontrollieren. Die Temperatur sollte täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert mindestens 14-tägig kontrolliert werden. Ein regelmäßiger Teilwasserwechsel ist empfehlenswert, auch dann, wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.

Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.

Nachweise

Text: Sylvia Hos; Bild: petdata

Quellenangabe: BMELV (1998): Tierschutzgutachten - Haltung von Zierfischen (Süßwasser); WERNER, LECHNER & Dr. SCHMIDT (2005): L-Welse, Bede-Verlag; ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch

  • Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF