Augenfleckschmerle (Acanthocobitis urophthalmus)
Augenfleckschmerle Acanthocobitis urophthalmus | |
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Name | Augenfleckschmerle |
Name Lat. | Acanthocobitis urophthalmus |
Synonym | Paracanthocobitis urophthalma |
Familie | Bachschmerlen |
Familie lat. | Nemacheilidae |
Ordnung | Karpfenfischartige |
Ordnung lat. | Cypriniformes |
Verbreitung | Sri Lanka |
Lebensraum | Flüsse, Bäche |
Tiergröße | 4 cm |
Ernährung | Omnivor |
Temperatur | 20-25 °C |
pH-Wert | 6,0-7,5 |
Härte | < 12 °dH |
Verhalten | Friedlich |
Haltung | Gruppe |
Schwierigkeitsgrad | Fortgeschrittene |
Fortpflanzung | Freilaicher |
Zucht | Keine Zuchtberichte |
Aquarium | ~ 80 l |
Lebenserwartung | 4-7 Jahre |
Artenschutz | Nein |
Vorkommen
Die Augenfleckschmerlen kommen ausschließlich im westlichen Tiefland, zwischen Kelani- und Nilwala-River in Sri Lanka vor. Sie leben in mäßig fließenden Bächen und Flüssen, mit dichter Vegetation und sandigen Böden, zwischen Wurzeln, Steinen und Laub. Sie bevorzugen seichte, ufernahe Plätze, von Bäumen und Büschen beschattet.
Aquariumeinrichtung und Haltung
Das Aquarium sollte eine dichte Bepflanzung haben, schattige Versteckmöglichkeiten (Wurzeln, Steine, Höhlen), gedämpftes Licht (Schwimmpflanzen), ausreichenden Schwimmraum und eine schwache Strömung. Um sich ihre Barteln nicht zu verletzen, ist ein feinkörniger Bodengrund (Sand, runder Kies) ideal, der mit etwas Laub (z.B. Seemandelbaumblätter) bedeckt sein kann.
Es darf kein Ammoniak, Ammonium und Nitrit nachweisbar sein, der Nitratwert sollte 100 mg/l nicht überschreiten. Zur Sicherstellung der Wasserqualität und des Sauerstoffgehaltes ist ein der Aquariumgröße angepasster Filter und eine Heizung erforderlich sowie eine Beleuchtung für den artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere.
Ernährung
Sie ernähren sich überwiegend von Insekten, Kleinkrebsen und Mikroplankton. Das Futterangebot besteht aus Lebend-, Tiefkühl- und Trockenfutter. Für eine ausgewogene Ernährung einmal täglich mit einem hochwertigen, sinkenden Trockenfutter (Granulat, Pellets, Futtertabletten) sowie mit Cyclops, Daphnien, Artemia, Mückenlarven und Plankton (lebend oder tiefgekühlt) füttern. Zusätzlich benötigen sie auch etwas pflanzliche Nahrung, wie Algenblätter oder Trockenfutter mit hohen pflanzlichen Anteilen (z.B. Kelp, Spirulina).
Es darf nur so viel gefüttert werden, wie innerhalb weniger Minuten gefressen wird. Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Ernährung fördert die Gesundheit und erhöht die Widerstandskraft.
Vergesellschaftung
Sie sind friedliche und gesellige Fische, wobei es innerhalb der Gruppe gelegentlich zu territorialen Streitigkeiten kommen kann. Eine Vergesellschaftung mit nicht zu kleinen, robusten Fischen ist gut möglich. Es sollten mindestens 5 Augenfleckschmerlen gemeinsam gehalten werden. Einzeln gehaltene Tiere bleiben schreckhaft und scheu. Grundsätzlich dürfen nur verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und Wassertemperatur vergesellschaftet werden.
Geschlechtsunterschied
Es sind keine äußeren Unterscheidungsmerkmale bekannt.
Fortpflanzung und Zucht
Es sind keine Berichte über eine erfolgreiche Nachzucht im Aquarium bekannt.
Wichtige Information
Sie sind überwiegend dämmerungsaktiv und bleiben tagsüber meist in Höhlen oder unter Steinen und Wurzeln versteckt.
Das Wohlbefinden der Fische ist regelmäßig zu kontrollieren. Die Temperatur sollte täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert mindestens 14-tägig kontrolliert werden. Ein regelmäßiger Teilwasserwechsel ist empfehlenswert, auch dann, wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.
Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.
Nachweise
Text: petdata; Bild: Franz Lowak
Quellenangabe: BMELV (1998): Tierschutzgutachten - Haltung von Zierfischen (Süßwasser); BAENSCH & RIEHL (2004): Aquarien Atlas Bd. 2, Mergus Verlag; ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch
- Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF