Schwarzfleckbarbe (Dawkinsia filamentosa)

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Schwarzfleckbarbe
Dawkinsia filamentosa
Schwarzfleckbarbe (Dawkinsia filamentosa)
Name Schwarzfleckbarbe
Name Lat. Dawkinsia filamentosa
Synonym Puntius filamentosus
Familie Karpfenfische
Familie lat. Cyprinidae
Ordnung Karpfenfischartige
Ordnung lat. Cypriniformes
Verbreitung Südasien
Lebensraum Flüsse, Bäche, Weiher
Tiergröße 12 cm
Ernährung Omnivor
Temperatur 20-25 °C
pH-Wert 6,0-7,0
Härte 2-15 °dH
Verhalten Friedlich
Haltung Gruppe
Schwierigkeitsgrad Fortgeschrittene
Fortpflanzung Freilaicher
Zucht Mittelschwer
Aquarium Ab 120 cm / 240 l
Lebenserwartung 5-8 Jahre
Artenschutz Nein

Vorkommen

Die Verbreitungsgebiet der Schwarzfleckbarben sind die Western Ghats im Süden von Indien. Sie leben sowohl in klaren, küstennahen Flüssen und Bächen, als auch im Brackwasser der Marsch und in Flussmündungen.

Aquariumeinrichtung und Haltung

Das Aquarium sollte eine dichte Randbepflanzung haben, mit Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten (Wurzeln, Steine) und ausreichenden Schwimmraum bieten. Ein dunkler Bodengrund, etwas  abgeschattetes Licht (Schwimmpflanzen) und eine schwache Strömung ist ideal.

Es darf kein Ammoniak, Ammonium und Nitrit nachweisbar sein, der Nitratwert sollte 100 mg/l nicht überschreiten. Zur Sicherstellung der Wasserqualität und des Sauerstoffgehaltes ist ein der Aquariumgröße angepasster Filter und eine Heizung erforderlich sowie eine Beleuchtung für den artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere.

Ernährung

In der Natur ernähren sie sich von Würmern, Insekten, Kleinkrebsen und Detritus. Das Futterangebot besteht aus Lebendfutter, das problemlos auch in tiefgekühlter Form angenommen wird, ergänzt mit tiefgekühlten Futtermischungen. Besonders Daphnien, Artemia und Rote Mückenlarven dürfen nicht fehlen. Zusätzlich benötigen sie regelmäßig pflanzliche Nahrung, wie pürierte Blatt- und Wildgemüse oder Trockenfutter (Flocken, Granulat) mit hohen pflanzlichen Anteilen (Spirulina, Kelp).

Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Ernährung fördert die Gesundheit und erhöht die Widerstandskraft. Es darf nur soviel gefüttert werden, wie sofort (in maximal 10 Minuten) gefressen wird.

Vergesellschaftung

Sie sind lebhafte Schwarmfische, die gut mit robusten, nicht zu kleinen Fischen vergesellschaftet werden können. Männchen drohen sich gelegentlich, ohne dass es zu ernsthaften Auseinandersetzungen kommt. Es sollten mindestens 5, besser aber mehr Schwarzfleckbarben gemeinsam gehalten werden.

Grundsätzlich dürfen nur verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und Wassertemperatur vergesellschaftet werden.

Geschlechtsunterschied

Die Männchen sind intensiver gefärbt und haben während der Laichzeit an der Oberlippe und an den Kiemendeckeln einen feinkörnigen, weißlichen Laichausschlag.

Fortpflanzung und Zucht

Sie sind Freilaicher, die keine Brutpflege betreiben. Das Männchen umschwimmt (treibt) meist am frühen Morgen das Weibchen, das zwischen feinfiedrigen Pflanzen ablaicht. Die Larven schlüpfen nach ca. 24 Stunden und schwimmen nach einer Woche frei.

Jungfische müssen täglich mehrmals mit speziellem Aufzuchtfutter (Artemia-Nauplien) gefüttert werden. In Gesellschaftsbecken ist die Zucht kaum möglich, da der Laich eine leichte Beute ist.

Wichtige Information

Das Wohlbefinden der Fische ist regelmäßig zu kontrollieren. Die Temperatur sollte täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert sind mindestens 14-tägig zu kontrollieren. Ein regelmäßiger Teilwasserwechsel ist empfehlenswert, auch dann, wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.

Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.

Nachweise

Text: petdata; Bild: petdata

Quellenangabe: BMELV (1998): Tierschutzgutachten - Haltung von Zierfischen (Süßwasser); RIEHL & BAENSCH (2006): Aquarien Atlas Bd. 1, Mergus Verlag; ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch

  • Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF