Prachtalgenfresser (Garra flavatra)
Prachtalgenfresser Garra flavatra | |
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Name | Prachtalgenfresser |
Name Lat. | Garra flavatra |
Synonym | Panda-Garra |
Familie | Karpfenfische |
Familie lat. | Cyprinidae |
Ordnung | Karpfenfischartige |
Ordnung lat. | Cypriniformes |
Verbreitung | Südasien |
Lebensraum | Bäche |
Tiergröße | 7-9 cm |
Ernährung | Omnivor |
Temperatur | 22-27 °C |
pH-Wert | 6,5-7,5 |
Härte | 2-12 °dH |
Verhalten | Friedlich |
Haltung | Gruppe |
Schwierigkeitsgrad | Fortgeschrittene |
Fortpflanzung | Freilaicher |
Zucht | Schwierig |
Aquarium | Ab 160 l |
Lebenserwartung | 2-5 Jahre |
Artenschutz | Nein |
Vorkommen
Die Prachtalgenfresser kommen nur in den Gewässern der Provinz Rakhine im Südwesten von Myanmar vor. Sie leben bevorzugt im flachen Stillwasser von klaren, sauerstoffreichen Bächen und Nebenflüssen mit Felsen, Geröll und freien Sandflächen.
Aquariumeinrichtung und Haltung
Das Aquarium sollte mit Steinaufbauten (Höhlen), Geröll und Wurzeln sowie freien Sandflächen strukturiert sein und stellenweise eine dichte Bepflanzung haben. Ein Bodengrund aus Sand oder feinem Kies, sauerstoffreiches Wasser und etwas Strömung ist ideal.
Es darf kein Ammoniak, Ammonium und Nitrit nachweisbar sein, der Nitratwert sollte 100 mg/l nicht überschreiten. Zur Sicherstellung der Wasserqualität und des Sauerstoffgehaltes ist ein der Aquariumgröße angepasster Filter und eine Heizung erforderlich sowie eine Beleuchtung für den artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere.
Ernährung
Sie ernähren sich vorwiegend vom pflanzlichen Belag (Aufwuchs) von Steinen, Hölzern, Pflanzen etc. und den darin befindlichen Kleinstlebewesen. Für eine ausgewogene Ernährung einmal täglich mit einem hochwertigen, sinkenden Trockenfutter (Granulat, Tabletten) sowie mit Cyclops, Daphnien oder Mückenlarven (lebend oder tiefgekühlt) füttern. Zusätzlich benötigen sie pflanzliche Nahrung, wie zerdrückte Erbsen, überbrühten Spinat, Zucchinischeiben oder Algenblätter.
Es darf nur so viel gefüttert werden, wie innerhalb weniger Minuten gefressen wird. Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Ernährung fördert die Gesundheit und erhöht die Widerstandskraft.
Vergesellschaftung
Sie sind gesellige und relativ friedliche Fische, die in einer Gruppe von 3-4 Tieren, besser aber mehr, gepflegt werden sollten. Eine Vergesellschaftung mit anderen friedlichen Fischen, wie Danio, Devario, Puntius oder Schmerlen ist sehr gut möglich. Einzeln gehaltene Tiere werden oft aggressiv.
Grundsätzlich dürfen nur verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und Wassertemperatur vergesellschaftet werden.
Geschlechtsunterschied
Adulte Männchen sind schlanker und entwickeln Tuberkeln am Kopf.
Fortpflanzung und Zucht
Sie sind Freilaicher, die am frühen Morgen über kiesigem Bodengrund ablaichen. Nach 24-30 Stunden schlüpfen die Larven und schwimmen nach ca. 7 Tagen frei.
Jungfische müssen täglich mehrmals mit speziellem Aufzuchtfutter (Artemia-Nauplien) gefüttert werden. In Gesellschaftsbecken ist die Zucht kaum möglich, da der Laich eine leichte Beute ist.
Wichtige Information
Eine starke Beleuchtung fördert das Wachstum von Algen, die ihnen als Nahrung dienen.
Ihre Zeichnung und Färbung kann sehr variieren, mit stark gelber oder roter Pigmentierung, wobei unklar ist, ob es sich dabei um unterschiedliche Populationen handelt.
Das Wohlbefinden der Fische ist regelmäßig zu kontrollieren. Die Temperatur sollte täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert mindestens 14-tägig kontrolliert werden. Ein regelmäßiger Teilwasserwechsel ist empfehlenswert, auch dann, wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.
Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.
Nachweise
Text: Werner Winter; Bild: petdata
Quellenangabe: BMELV (1998): Tierschutzgutachten - Haltung von Zierfischen (Süßwasser); ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch
- Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF