Jae-Barbe (Enteromius jae)
Jae-Barbe Enteromius jae | |
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Name | Jae-Barbe |
Name Lat. | Enteromius jae |
Synonym | Barbus jae |
Familie | Karpfenfische |
Familie lat. | Cyprinidae |
Ordnung | Karpfenfischartige |
Ordnung lat. | Cypriniformes |
Verbreitung | Afrika |
Lebensraum | Waldbäche, Tümpel |
Tiergröße | 3-4 cm |
Ernährung | Omnivor |
Temperatur | 18-24 °C |
pH-Wert | 5,0-7,0 |
Härte | 1-5 °dH |
Verhalten | Friedlich |
Haltung | Gruppe |
Schwierigkeitsgrad | Fortgeschrittene |
Fortpflanzung | Freilaicher |
Zucht | Mittelschwer |
Aquarium | Ab 60 cm / 54 l |
Lebenserwartung | 3-5 Jahre |
Artenschutz | Nein |
Vorkommen
Das Verbreitungsgebiet der Jae-Barben reicht vom Kamerun über Äquatorialguinea und Gabun bis Kongo. Dort leben sie meist in kleinen, vegetationsreichen Flüssen und Bächen der Regenwälder.
Aquariumeinrichtung und Haltung
Das Aquarium sollte eine abwechslungsreiche Bepflanzung haben, die sowohl Unterstände, wie auch Schwimmraum bietet und Wurzeln, die als Rückzugsmöglichkeit dienen. Bei abgeschattetem Licht (Schwimmpflanzendecke) und dunklem Bodengrund zeigen Sie die schönste Färbung.
Es darf kein Ammoniak, Ammonium und Nitrit nachweisbar sein, der Nitratwert sollte 100 mg/l nicht überschreiten. Zur Sicherstellung der Wasserqualität und des Sauerstoffgehaltes ist ein der Aquariumgröße angepasster Filter und eine Heizung erforderlich sowie eine Beleuchtung für den artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere.
Ernährung
Sie sind problemlos in der Fütterung. Das Futterangebot besteht aus Lebendfutter, wie Daphnien, Cyclops, Tubifex, Artemia und Schwarzen Mückenlarven, das problemlos auch in tiefgekühlter Form gefressen wird, dazu handelsübliche, tiefgekühlte Spezialfuttermischungen, ergänzt mit hochwertigem Trockenfutter (Flocken, Granulat). Zur Deckung ihres Bedarfs an pflanzlicher Nahrung benötigen sie regelmäßig zerdrückte Erbsen, pürierte Blatt- und Wildgemüse oder Trockenfutter mit hohen pflanzlichen Anteilen (z.B. Spirulina, Kelp).
Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Fütterung fördert die Gesundheit und verhindert Mangelerscheinungen. Es darf nur so viel gefüttert werden, wie sofort (in maximal 10 Minuten) gefressen wird.
Vergesellschaftung
Sie sind friedliche, bewegungsfreudige Schwarmfische, die mit anderen kleinen und friedlichen Fischen gut vergesellschaftet werden können, besser ist die Pflege in einem Artbecken. Es sollten mindestens 5, besser aber wesentlich mehr Yae-Barben gemeinsam gepflegt werden.
Grundsätzlich dürfen nur verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und Wassertemperatur vergesellschaftet werden.
Geschlechtsunterschied
Die Männchen sind intensiver rot gefärbt, Weibchen hingegen eher bräunlich.
Fortpflanzung und Zucht
Das Weibchen laicht zwischen dichten, feinfiedrigen Pflanzen (Javamoos), meist in den frühen Morgenstunden ab. Die Larven schlüpfen nach ca. 40 Stunden und schwimmen nach 3-4 Tagen frei.
Jungfische müssen täglich mehrmals mit speziellem Aufzuchtfutter gefüttert werden. In einem Gesellschaftsbecken ist die Zucht kaum möglich, da der Laich eine leichte Beute ist.
Wichtige Information
Jae-Barben vertragen über längere Zeit keine Temperaturen über 24 °C. Sie zeigen dann verstärkt Anfälligkeit gegenüber Erkrankungen und altern sehr schnell.
Das Wohlbefinden der Fische ist regelmäßig zu kontrollieren. Die Temperatur sollte täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert mindestens 14-tägig kontrolliert werden. Ein regelmäßiger Teilwasserwechsel ist empfehlenswert, auch dann, wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.
Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.
Nachweise
Text: petdata; Bild: Franz Lowak
Quellenangabe: BMELV (1998): Tierschutzgutachten - Haltung von Zierfischen (Süßwasser); BAENSCH & RIEHL (1997): Aquarien Atlas Bd. 5, Mergus Verlag; ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch
- Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF