Gelbsaum-Trugschilderwels L161 (Ancistomus sp. 'L161')
Gelbsaum-Trugschilderwels L161 Ancistomus sp. 'L161' | |
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Name | Gelbsaum-Trugschilderwels L161 |
Name Lat. | Ancistomus sp. 'L161' |
Synonym | Ancistomus cf. snethlageae |
Familie | Harnischwelse |
Familie lat. | Loricariidae |
Ordnung | Welsartige |
Ordnung lat. | Siluriformes |
Verbreitung | Brasilien |
Lebensraum | Bäche, Flüsse |
Tiergröße | 15 cm |
Ernährung | Omnivor, weiches Holz |
Temperatur | 23-27 °C |
pH-Wert | 6,5-7,5 |
Härte | 5-15 °dH |
Verhalten | Nachtaktiv, friedlich |
Haltung | Einzeln, Paar, Gruppe |
Schwierigkeitsgrad | Experten |
Fortpflanzung | Höhlenbrüter |
Zucht | Schwierig |
Aquarium | ~ 250 l |
Lebenserwartung | 5-8 Jahre |
Artenschutz | Nein |
Vorkommen
Das Verbreitungsgebiet der Gelbsaum-Trugschilderwelse L161 ist der Rio Xingu und seine Zuflüsse in Para, Brasilien. Sie leben in stagnierenden Flüssen und Bächen, bevorzugt zwischen Totholz und Wurzeln, die ins Wasser ragen.
Aquariumeinrichtung und Haltung
Das Aquarium sollte eine robuste Bepflanzung haben, mit Steinen und Höhlen (Welshöhlen) sowie Wurzeln, die Versteckmöglichkeiten bieten und zugleich Bestandteil ihrer Ernährung sind. Ein rundkörniger Bodengrund, gedämpftes Licht (Schwimmpflanzen) und eine schwache Strömung sind ideal.
Es darf kein Ammoniak, Ammonium und Nitrit nachweisbar sein, der Nitratwert sollte 100 mg/l nicht überschreiten. Zur Sicherstellung der Wasserqualität und des Sauerstoffgehaltes ist ein der Aquariumgröße angepasster Filter und eine Heizung erforderlich sowie eine Beleuchtung für den artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere.
Ernährung
Sie ernähren sich von pflanzlicher und tierischer Kost. Für eine ausgewogene Ernährung einmal täglich mit einem hochwertigen Trockenfutter für Harnischwelse (Granulat, Pellets, Chips, Tabletten) füttern, ergänzt mit Algenblättern, weichem Holz und frischem Gemüse, wie Zucchini, Broccoli, gequetschten Erbsen, überbrühtem Spinat sowie Zoopankton, Cyclops, Daphnien, Artemia, Mückenlarven, Garnelen etc. (lebend oder tiefgekühlt).
Es darf nur so viel gefüttert werden, wie innerhalb weniger Minuten gefressen wird, ausgenommen Pflanzenkost. Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Fütterung fördert die Gesundheit und erhöht die Widerstandskraft.
Vergesellschaftung
Sie sind dämmerungs- bis nachtaktiv. Innerartlich verhalten sie sich manchmal territorial, daher sollten mehrere Tiere nur in einem reich strukturierten Becken gepflegt werden. Gegenüber anderen Fischen sind sie sehr friedlich und eignen sich gut für ein Gesellschaftsbecken.
Grundsätzlich dürfen nur verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und Wassertemperatur vergesellschaftet werden.
Geschlechtsunterschied
Geschlechtsreife Männchen besitzen deutlich längere Kiemendeckelstacheln (Interopercular-Odontoden) als Weibchen.
Fortpflanzung und Zucht
Es gibt nur vereinzelte Berichte über eine erfolgreiche Nachzucht im Aquarium. Sie sind Höhlenbrüter und das Männchen betreibt die Brutpflege.
Wichtige Information
Beim Fang sind möglichst feinmaschige Netze zu verwenden, damit sich die Hartstrahlen der Brustflossen oder die Hautzähne (Odontoden) auf den Knochenplatten nicht verhaken, die beim Anfassen schmerzhafte Stichverletzungen verursachen können.
Das Wohlbefinden der Fische ist regelmäßig zu kontrollieren. Die Temperatur sollte täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert sind mindestens 14-tägig zu kontrollieren. Ein regelmäßiger Teilwasserwechsel ist empfehlenswert, auch dann, wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.
Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.
Nachweise
Text: Sylvia Hos; Bild: Franz Lowak
Quellenangabe: BMELV (1998): Tierschutzgutachten - Haltung von Zierfischen (Süßwasser); ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch; SCHMIDT, WERNER, LECHNER (2005): MiniAtlas L-Welse, Bede Verlag
- Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF