Assam-Blaubarsch (Badis assamensis)

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Assam-Blaubarsch
Badis assamensis
Assam-Blaubarsch (Badis assamensis)
Name Assam-Blaubarsch
Name Lat. Badis assamensis
Familie Blaubarsche
Familie lat. Badidae
Ordnung Kletterfischartige
Ordnung lat. Anabantiformes
Verbreitung Indien
Lebensraum Bäche, Flüsse
Tiergröße 5-7 cm
Ernährung Carnivor
Temperatur 20-24 °C
pH-Wert 6,0-7,5
Härte 3-10 °dH
Verhalten ♂ territorial
Haltung Paar, Gruppe
Schwierigkeitsgrad Fortgeschrittene
Fortpflanzung Höhlenbrüter
Zucht Einfach
Aquarium Ab 100 l
Lebenserwartung 2-3 Jahre
Artenschutz Nein

Vorkommen

Das Verbreitungsgebiet der Assam-Blaubarsche liegt im nordöstlichen Indien. Sie leben dort in kleinen, langsam fließenden, verkrauteten Tümpeln, Waldbächen und kleinen Flüssen mit dichter Unterwasser- und Ufervegetation.

Aquariumeinrichtung und Haltung

Das Aquarium sollte eine dichte Bepflanzung haben, mit vielen Versteckmöglichkeiten, wie Wurzeln, Steinhöhlen, Bambusröhren oder halbierte Kokosnüsse und freier Schwimmraum. Ein dunkler Bodengrund sowie etwas gedämpftes Licht (Schwimmpflanzendecke) sind ideal.

Es darf kein Ammoniak, Ammonium und Nitrit nachweisbar sein, der Nitratwert sollte 100 mg/l nicht überschreiten. Zur Sicherstellung der Wasserqualität und des Sauerstoffgehaltes ist ein der Aquariumgröße angepasster Filter und eine Heizung erforderlich sowie eine Beleuchtung für den artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere.

Ernährung

In der Natur ernähren sie sich von Insektenlarven, Kleinkrebsen und Zooplankton. Das Futterangebot besteht aus Lebend- und Tiefkühlfutter. Einmal täglich mit Cyclops, Daphnien, Bosmiden oder Artemia (lebend oder tiefgekühlt) füttern. Proteinreiches, sinkendes Trockenfutter wird nur sehr selten angenommen und sollte nicht Hauptbestandteil der Ernährung sein.

Empfehlenswert ist, mehrmals täglich kleine Portionen zu füttern, die innerhalb weniger Minuten gefressen werden. Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Ernährung fördert die Gesundheit und erhöht die Widerstandskraft.

Vergesellschaftung

Sie sollten paarweise oder in Gruppen gehalten werden. Die ansonsten recht friedlichen Fische bilden Kleinreviere, die konsequent verteidigt werden, daher ist die Haltung mehrerer Paare bzw. Gruppen nur in einem größeren und reich strukturierten Becken empfehlenswert. In einem Gesellschaftsbecken verhalten sie sich weniger territorial als in einem Artbecken. Sie sollten nicht mit anderen zu lebhaften Fischen vergesellschaftet werden.

Grundsätzlich dürfen nur verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und Wassertemperatur vergesellschaftet werden.

Geschlechtsunterschied

Die Geschlechter sind schwer zu unterscheiden. Die Männchen sind farbenprächtiger und haben größere Schwanzflossen als die kleineren und rundlicher erscheinenden Weibchen.

Fortpflanzung und Zucht

Die Weibchen laichen 30-100 Eier in kleinen Höhlen (Höhlenbrüter) ab. Das Männchen übernimmt die Brutpflege und bewacht die Larven, die nach 2-3 Tagen schlüpfen und nach längstens 7 Tagen frei schwimmen.

Jungfische müssen mehrmals täglich mit speziellem Aufzuchtfutter (Cyclops- oder Artemia-Nauplien) gefüttert werden. In einem Gesellschaftsbecken ist die Zucht kaum möglich, da die Jungfische eine leichte Beute sind.

Wichtige Information

Das Wohlbefinden der Fische ist regelmäßig zu kontrollieren. Die Temperatur sollte täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert mindestens 14-tägig kontrolliert werden. Ein regelmäßiger Teilwasserwechsel ist empfehlenswert, auch dann, wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.

Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.

Nachweise

Text: petdata; Bild: petdata

Quellenangabe: BMELV (1998): Tierschutzgutachten - Haltung von Zierfischen (Süßwasser); BAENSCH & EVERS (2004): Aquarien Atlas Bd. 6, Mergus Verlag; ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch

  • Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF