Loretosalmler (Hyphessobrycon loretoensis)

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Loretosalmler
Hyphessobrycon loretoensis
Loretosalmler (Hyphessobrycon loretoensis)
Name Loretosalmler
Name Lat. Hyphessobrycon loretoensis
Familie Echte Salmler
Familie lat. Characidae
Ordnung Salmlerartige
Ordnung lat. Characiformes
Verbreitung Südamerika
Lebensraum Waldbäche, Tümpel
Tiergröße 3 cm
Ernährung Omnivor
Temperatur 22-28 °C
pH-Wert 5,0-7,0
Härte 1-8 °dH
Verhalten Friedlich
Haltung Gruppe
Schwierigkeitsgrad Experten
Fortpflanzung Freilaicher
Zucht Mittelschwer
Aquarium Ab 60 cm / 54 l
Lebenserwartung 2-4 Jahre
Artenschutz Nein

Vorkommen

Die Loretosalmler sind im Gebiet des oberen Amazonas in der Provinz Loreto (Peru) beheimatet. Sie leben in langsam fließenden und stehenden Gewässern, wie kleine Flüsse, Bäche und Seen mit dichter Ufervegetation sowie in das Wasser ragende Baumwurzeln und Äste.

Aquariumeinrichtung und Haltung

Das Aquarium sollte eine abwechslungsreiche, zum Teil dichte Bepflanzung haben, mit Unterständen und  Versteckmöglichkeiten (Wurzeln) sowie ausreichenden Schwimmraum bieten. Weiches, leicht saures Wasser, ein dunkler, mit etwas Laub (z.B. Seemandelbaumblätter) bedeckter Bodengrund, abgeschattetes Licht (Schwimmpflanzen) und eine schwache Strömung ist ideal.

Es darf kein Ammoniak, Ammonium und Nitrit nachweisbar sein, der Nitratwert sollte 100 mg/l nicht überschreiten. Zur Sicherstellung der Wasserqualität und des Sauerstoffgehaltes ist ein der Aquariumgröße angepasster Filter und eine Heizung erforderlich sowie eine Beleuchtung für den artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere.

Ernährung

In der Natur ernähren sie sich vorwiegend von kleinen Insekten und Larven. Das Futterangebot besteht aus kleinem Lebendfutter, wie Cyclops, Daphnien, Artemia und Mückenlarven, das auch tiefgekühlt gut angenommen wird, dazu handelsübliche tiefgekühlte Spezialfuttermischungen ergänzt mit gefriergetrocknetem Futter. Auch hochwertiges, proteinreiches Trockenfutter (Flocken, Granulat, Mikro-Pellets) wird problemlos akzeptiert.

Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Ernährung fördert die Gesundheit und erhöht die Widerstandskraft. Es darf nur soviel gefüttert werden, wie sofort (in maximal 10 Minuten) gefressen wird.

Vergesellschaftung

Sie sind friedliche und ruhige Schwarmfische, die mit anderen friedlichen, nicht zu lebhaften Fischen gut vergesellschaftet werden können. Es sollten mindestens 5, besser aber wesentlich mehr Loertosalmler gemeinsam gepflegt werden.

Grundsätzlich dürfen nur verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und Wassertemperatur vergesellschaftet werden.

Geschlechtsunterschied

Die Männchen sind schlanker als die runder erscheinenden Weibchen.

Fortpflanzung und Zucht

Sie sind Freilaicher. In weichem, leicht saurem Torfwasser laichen sie meist zwischen feinfiedrigen Pflanzen ab. Die Larven schlüpfen nach 24-36 Stunden und schwimmen nach 2-3 Tagen frei.

Jungfische müssen täglich mehrmals mit speziellem Aufzuchtfutter (Artemia-Nauplien) gefüttert werden. In Gesellschaftsbecken ist eine Zucht kaum möglich, da der Laich eine leichte Beute ist.

Wichtige Information

Das Füttern mit pflanzlicher Nahrung vermindert die Gefahr, dass die Fische die zarten Austriebe der Wasserpflanzen fressen.

Das Wohlbefinden der Fische ist regelmäßig zu kontrollieren. Die Temperatur sollte täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert sind mindestens 14-tägig zu kontrollieren. Ein regelmäßiger Teilwasserwechsel ist empfehlenswert, auch dann, wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.

Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.

Nachweise

Text: Werner Winter; Bild: Merz Zierfischgroßhandel

Quellenangabe: BMELV (1998): Tierschutzgutachten - Haltung von Zierfischen (Süßwasser); RIEHL & BAENSCH (2006): Aquarien Atlas Bd. 1, Mergus Verlag; ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch

  • Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF