Prachtglanzbarbe (Dawkinsia arulius)

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Prachtglanzbarbe
Dawkinsia arulius
Prachtglanzbarbe (Dawkinsia arulius)
Name Prachtglanzbarbe
Name Lat. Dawkinsia arulius
Synonym Puntius arulius
Familie Karpfenfische
Familie lat. Cyprinidae
Ordnung Karpfenfischartige
Ordnung lat. Cypriniformes
Verbreitung Südostasien
Lebensraum Nebenflüsse, Bäche
Tiergröße 10 cm
Ernährung Omnivor
Temperatur 19-25 °C
pH-Wert 6,0-7,5
Härte 2-10 °dH
Verhalten Friedlich
Haltung Gruppe
Schwierigkeitsgrad Fortgeschrittene
Fortpflanzung Freilaicher
Zucht Schwierig
Aquarium Ab 100 cm / 200 l
Lebenserwartung 4-6 Jahre
Artenschutz Nein

Vorkommen

Das Verbreitungsgebiet der Prachtglanzbarben ist das Flusssystem des oberen Cauvery-River im Süden von Indien. Sie leben in zum Teil rasch fließeneden Nebenflüssen und Bächen mit Schotter und Steinen bedeckten Böden und dichter Ufervegetation.

Aquariumeinrichtung und Haltung

Das Aquarium sollte eine dichte Randbepflanzung haben, mit Versteck- und Rückzugsmöglichkeiten (Wurzeln, Steine) und ausreichenden Schwimmraum bieten. Ein dunkler Bodengrund, etwas  abgeschattetes Licht (Schwimmpflanzen) und eine schwache Strömung ist ideal.

Es darf kein Ammoniak, Ammonium und Nitrit nachweisbar sein, der Nitratwert sollte 100 mg/l nicht überschreiten. Zur Sicherstellung der Wasserqualität und des Sauerstoffgehaltes ist ein der Aquariumgröße angepasster Filter und eine Heizung erforderlich sowie eine Beleuchtung für den artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere.

Ernährung

In der Natur ernähren sie sich von Würmern, Insekten, Kleinkrebsen und Detritus. Das Futterangebot besteht aus Lebendfutter, das problemlos auch in tiefgekühlter Form angenommen wird, ergänzt mit tiefgekühlten Futtermischungen. Besonders Daphnien, Artemia und Rote Mückenlarven dürfen nicht fehlen. Zusätzlich benötigen sie regelmäßig pflanzliche Nahrung, wie pürierte Blatt- und Wildgemüse oder Trockenfutter (Flocken, Granulat) mit hohen pflanzlichen Anteilen (Spirulina, Kelp).

Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Ernährung fördert die Gesundheit und erhöht die Widerstandskraft. Es darf nur soviel gefüttert werden, wie sofort (in maximal 10 Minuten) gefressen wird.

Vergesellschaftung

Sie sind friedliche, gesellige und lebhafte Fische, die gut mit anderen friedlichen Fischen vergesellschaftet werdenen können. Es sollten mindestens 5, besser aber mehr Prachtglanzbarben gemeinsam gehalten werden.

Grundsätzlich dürfen nur verträgliche Fischarten mit ähnlichen Ansprüchen an die Wasserbeschaffenheit und Wassertemperatur vergesellschaftet werden.

Geschlechtsunterschied

Beim Männchen sind die Rückenflossenstrahlen stark verlängert und sie haben zur Laichzeit einen Laichausschlag (weiße Punkte) um das Maul. Die Weibchen sind runder.

Fortpflanzung und Zucht

Die Zucht ist schwierig und nicht sehr ergiebig. Sie sind Freilaicher und legen die Eier in einem Dickicht aus feinblättrigen Pflanzen nahe der Wasseroberfläche ab. Die Jungfische schlüpfen nach 24-48 Stunden und schwimmen nach 2-3 Tagen frei.

Jungfische müssen täglich mehrmals mit speziellem Aufzuchtfutter (Artemia-Nauplien) gefüttert werden. In Gesellschaftsbecken ist die Zucht kaum möglich, da der Laich eine leichte Beute ist.

Wichtige Information

Prachtglanzbarben entfalten ihre Farbenpracht erst im adulten Stadium.

Das Wohlbefinden der Fische ist regelmäßig zu kontrollieren. Die Temperatur sollte täglich, der pH-Wert, Härte und Nitratwert sind mindestens 14-tägig zu kontrollieren. Ein regelmäßiger Teilwasserwechsel ist empfehlenswert, auch dann, wenn die Schadstoffbelastung die Obergrenze noch nicht erreicht hat. Plötzliche Veränderungen der Wasserqualität sind zu vermeiden. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.

Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.

Nachweise

Text: Sylvia Hos; Bild: petdata

Quellenangabe: BMELV (1998): Tierschutzgutachten - Haltung von Zierfischen (Süßwasser); RIEHL & BAENSCH (2007): Aquarien Atlas Bd. 1, Mergus Verlag; ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch

  • Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF