Schwarzbalken-Schwalbenschwänzchen (Chromis retrofasciata)
Schwarzbalken-Schwalbenschwänzchen Chromis retrofasciata | |
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Name | Schwarzbalken-Schwalbenschwänzchen |
Name Lat. | Chromis retrofasciata |
Synonym | Schwarzbalken-Riffbarsch |
Familie | Riffbarsche |
Familie lat. | Pomacentridae |
Ordnung | Ovalentarias |
Ordnung lat. | Ovalentaria inc. sed. |
Verbreitung | Westpazifik |
Habitat | Außenriffe |
Tiergröße | 5 cm |
Ernährung | Omnivor |
Temperatur | 24-27 °C |
Salinität | 33-36 ‰ |
pH-Wert | 8,1-8,4 |
Härte | 8-10 °KH |
Verhalten | Friedlich |
Haltung | Einzeln, Gruppe |
Schwierigkeitsgrad | Anfänger |
Riff kompatibel | Ja |
Aquarium | ~ 250 l |
Lebenserwartung | 3-5 Jahre |
Artenschutz | Nein |
Vorkommen
Das Verbreitungsgebiet des Chromis retrofasciata ist der Westpezifik von Indonesien über die Ryukyu Inseln bis nach Neukaledonien und Tonga. Sie leben meist einzeln oder in kleinen Gruppen an korallenreichen Außenriffen auch in größeren Tiefen.
Aquariumeinrichtung und Haltung
Sie benötigen ein gut strukturiertes Aquarium mit einer Riffstruktur, die eine Revierbildung ermöglicht und zugleich Versteck,- Ruhe- und Deckungsmöglichkeiten bietet, mit lebenden Steinen, die wie ein biologischer Filter wirken und ausreichendem Schwimmraum. Als Bodengrund dürfen nur kalkreiche, schwermetallfreie Substrate verwendet werden.
Zur Sicherung der Wasserqualität sind Filter, Abschäumer und Heizung sowie Pumpen notwendig, um Gezeiten, Wellengang und Grundströmung zu simulieren. Die Beleuchtung muss dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere entsprechen.
Salinität: 33-36 ‰ | pH Wert: 8,1-8,4 |
Karbonathärte: 8-10 °KH | Nitratgehalt: 2-8 mg/l |
Phosphatgehalt: 0,01-0,1 mg/l | Nitritgehalt: 0,0-0,05 mg/l |
Bei der Salinität ist ein Mittelwert anzustreben, der nur geringfügig um +/- 0,5 ‰ schwanken darf. Ammoniak und Ammonium dürfen nicht messbar sein. Es ist besonders auf konstant gute Wasserqualität zu achten.
Ernährung
Sie ernähren sich hauptsächlich von Zooplankton, benötigen aber auch pflanzliche Nahrung. Die Futterumstellung gelingt meist problemlos. Das Futterangebot sollte aus einer handelsüblichen, mit Vitaminen angereicherten, tiefgekühlten Spezialfuttermischung für Planktonfresser bestehen oder aus einer Kombination von Algen (z.B. Spirulina, Kelp) mit Lebend- und Frostfutter, wie kleinen Mysis, Krill, Bosmiden, Cyclops und Artemia. Auch hochwertiges Trockenfutter in Flocken- oder Granulatform mit hohem pflanzlichen Anteil wird meist gut angenommen. Empfehlenswert ist, mehrmals am Tag (3-5 mal) kleine Portionen zu füttern.
Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Fütterung fördert die Gesundheit und erhöht die Widerstandskraft.
Vergesellschaftung
Sie können einzeln gehalten werden, besser ist es aber eine Gruppe von mindestens 3 Tieren zu pflegen. Um Rangordnungskämpfe zu vermeiden, sollten sie gleichzeitig in das Aquarium eingesetzt werden. Dominierende Männchen verhalten sich zur Laichzeit territorial und verteidigen konsequent ihr Revier. Mit anderen friedlichen Fischen können sie gut vergesellschaftet werden.
Geschlechtsunterschied
Es sind keine äußeren Unterscheidungsmerkmale bekannt.
Fortpflanzung und Zucht
Es sind keine Berichte über eine erfolgreiche Nachzucht im Aquarium bekannt.
Wichtige Information
Empfehlenswert ist, diese Riffbewohner gemeinsam mit Korallen zu pflegen und sie nicht in einem reinen Fischaquarium zu halten.
Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen, und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltener Arten entspricht. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.
Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.
Nachweise
Text: Werner Winter; Bild: Franz Lowak
Quellenangabe: KUITER, DEBELIUS (2007): Atlas der Meeresfische: Die Fische an den Küsten der Weltmeere, Kosmos Verlag; ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch
- Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF