Bengalischer Feldwebelfisch (Abudefduf bengalensis)
Bengalischer Feldwebelfisch Abudefduf bengalensis | |
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Name | Bengalischer Feldwebelfisch |
Name Lat. | Abudefduf bengalensis |
Synonym | Bengalischer Sergeant |
Familie | Riffbarsche |
Familie lat. | Pomacentridae |
Ordnung | Ovalentarias |
Ordnung lat. | Ovalentaria inc. sed. |
Verbreitung | Indo-Westpazifik |
Habitat | Innenriffe, Lagunen |
Tiergröße | 17 cm |
Ernährung | Omnivor |
Temperatur | 22-28 °C |
Salinität | 33-36 ‰ |
pH-Wert | 8,1-8,4 |
Härte | 8-10 °KH |
Verhalten | Territorial |
Haltung | Einzeln, Gruppe |
Schwierigkeitsgrad | Fortgeschrittene |
Riff kompatibel | Ja |
Aquarium | ~ 500 l |
Lebenserwartung | 2-5 Jahre |
Artenschutz | Nein |
Vorkommen
Das Verbreitungsgebiet des Abudefduf bengalensis ist der östliche Indische Ozean und der Westpazifik von Japan bis Australien. Sie leben dort meist in kleinen Gruppen an den Innenriffen und im Flachwasser der Lagunen mit reichem Algenwachstum bis in 6 m Tiefe.
Aquariumeinrichtung und Haltung
Sie benötigen ein gut strukturiertes Aquarium mit einer Riffstruktur, die eine Revierbildung ermöglicht und zugleich Versteck,- Ruhe- und Deckungsmöglichkeiten bietet, mit lebenden Steinen, die wie ein biologischer Filter wirken und ausreichendem Schwimmraum. Als Bodengrund dürfen nur kalkreiche, schwermetallfreie Sände, Kiese, Steine oder Meersand verschiedener Körnung verwendet werden.
Zur Sicherung der Wasserqualität sind Filter, Abschäumer und Heizung sowie Pumpen notwendig, um Gezeiten, Wellengang und Grundströmung zu simulieren. Die Beleuchtung muss dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere entsprechen.
Salinität: 33-36 ‰ | pH Wert: 8,1-8,4 |
Karbonathärte: 8-10 °KH | Nitratgehalt: 2-8 mg/l |
Phosphatgehalt: 0,01-0,1 mg/l | Nitritgehalt: 0,0-0,05 mg/l |
Bei der Salinität ist ein Mittelwert anzustreben, der nur geringfügig um +/- 0,5 ‰ schwanken darf. Ammoniak und Ammonium dürfen nicht messbar sein. Es ist besonders auf konstant gute Wasserqualität zu achten.
Ernährung
Sie ernähren sich hauptsächlich von Zooplankton, benötigen aber auch pflanzliche Nahrung. Die Futterumstellung gelingt meist problemlos. Das Futterangebot sollte aus einer Kombination von kleinen Krill, Mysis und Artemia bestehen sowie handelsübliche, tiefgekühlte Spezialfuttermischungen und Algen (z.B. Spirulina, Kelp). Auch hochwertiges Trockenfutter in Flocken- oder Granulatform mit hohem pflanzlichen Anteil wird gut angenommen. Empfehlenswert ist, mehrmals am Tag (3-5 mal) kleine Portionen zu füttern.
Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Fütterung fördert die Gesundheit und verhindert Mangelerscheinungen.
Vergesellschaftung
Empfehlenswert ist, sie einzeln oder besser in einer Gruppe von mehreren Tieren zu halten. Um Revierkämpfe zu vermeiden, sollten sie gleichzeitig in das Aquarium eingesetzt werden. Adulte Tiere verhalten sich sehr territorial, daher ist die Haltung mehrerer Tiere nur in einem größeren und reich strukturierten Becken empfehlenswert. Gegenüber kleineren und gleich großen Fischen verhalten sie sich meist aggressiv und verteidigen konsequent ihr Revier.
Geschlechtsunterschied
Es sind keine äußeren Unterscheidungsmerkmale bekannt.
Fortpflanzung und Zucht
Es sind keine Berichte über eine erfolgreiche Nachzucht im Aquarium bekannt.
Wichtige Information
Als Korallenriffbewohner sollten sie nicht in einem reinen Fischaquarium gepflegt werden.
Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen, und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltener Arten entspricht. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.
Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.
Nachweise
Text: Werner Winter; Bild: Franz Lowak
Quellenangabe: KUITER, DEBELIUS (2007): Atlas der Meeresfische: Die Fische an den Küsten der Weltmeere, Kosmos Verlag; ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch
- Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF