Doppelstrich-Schwalbenschwänzchen (Chromis opercularis)

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Doppelstrich-Schwalbenschwänzchen
Chromis opercularis
Doppelstrich-Schwalbenschwänzchen (Chromis opercularis)
Name Doppelstrich-Schwalbenschwänzchen
Name Lat. Chromis opercularis
Familie Riffbarsche
Familie lat. Pomacentridae
Ordnung Ovalentarias
Ordnung lat. Ovalentaria inc. sed.
Verbreitung Indischer Ozean
Habitat Lagunen, Außenriffe
Tiergröße 16 cm
Ernährung Omnivor
Temperatur 24-28 °C
Salinität 33-36 ‰
pH-Wert 8,1-8,4
Härte 8-10 °KH
Verhalten Friedlich
Haltung Einzeln, Gruppe
Schwierigkeitsgrad Anfänger
Riff kompatibel Ja
Aquarium ~ 300 l
Lebenserwartung 5-8 Jahre
Artenschutz Nein

Vorkommen

Das Verbreitungsgebiet des Chromis opercularis ist der Indische Ozean, von der Küste Ostafrikas über die Andamanen See bis Indonesien und Australien. Sie leben dort meist in Gruppen an korallenbewachsenen Außenriffhängen und in tiefen Lagunen über Riffkuppen.

Aquariumeinrichtung und Haltung

Sie benötigen ein gut strukturiertes Aquarium mit einer Riffstruktur, die eine Revierbildung ermöglicht und zugleich Versteck,- Ruhe- und Deckungsmöglichkeiten bietet, mit lebenden Steinen, die wie ein biologischer Filter wirken und ausreichendem Schwimmraum. Als Bodengrund dürfen nur kalkreiche, schwermetallfreie Substrate verwendet werden.

Zur Sicherung der Wasserqualität sind Filter, Abschäumer und Heizung sowie Pumpen notwendig, um Gezeiten, Wellengang und Grundströmung zu simulieren. Die Beleuchtung muss dem artgemäßen Tag-Nacht-Rhythmus der Tiere entsprechen. 

Salinität: 33-36 ‰ pH Wert: 8,1-8,4
Karbonathärte: 8-10 °KH Nitratgehalt: 2-8 mg/l
Phosphatgehalt: 0,01-0,1 mg/l Nitritgehalt: 0,0-0,05 mg/l

Bei der Salinität ist ein Mittelwert anzustreben, der nur geringfügig um +/- 0,5 ‰ schwanken darf. Ammoniak und Ammonium dürfen nicht messbar sein. Es ist besonders auf konstant gute Wasserqualität zu achten.

Ernährung

Sie ernähren sich hauptsächlich von Zooplankton, benötigen aber auch pflanzliche Nahrung. Die Futterumstellung gelingt meist problemlos. Das Futterangebot sollte aus einer handelsüblichen mit Vitaminen angereicherten tiefgekühlten Spezialfuttermischung für Planktonfresser bestehen oder aus eine Kombination von Algen (z.B. Spirulina, Kelp) mit Lebend- und Frostfutter, wie kleinen Mysis, Krill, Bosmiden, Cyclops und Artemia. Ergänzend kann hochwertiges Trockenfutter in Flocken- oder Granulatform mit hohem pflanzlichen Anteil angeboten werden, das meist gut angenommen wird. Empfehlenswert ist, mehrmals am Tag (3-5 mal) kleine Portionen zu füttern.

Eine regelmäßige und abwechslungsreiche Fütterung fördert die Gesundheit und erhöht die Widerstandskraft.

Vergesellschaftung

Sie können einzeln gehalten werden, besser ist es aber eine Gruppe von mindestens 3 Tieren zu pflegen. Um Rangordnungskämpfe zu vermeiden, sollten sie gleichzeitig in das Aquarium eingesetzt werden. Dominierende Männchen verhalten sich zur Laichzeit territorial und verteidigen konsequent ihr Revier. Mit anderen friedlichen Fischen können sie gut vergesellschaftet werden.

Geschlechtsunterschied

Es sind keine äußeren Unterscheidungsmerkmale bekannt.

Fortpflanzung und Zucht

Es sind keine Berichte über eine erfolgreiche Nachzucht im Aquarium bekannt.

Wichtige Information

Empfehlenswert ist, diese Riffbewohner gemeinsam mit Korallen zu pflegen und sie nicht in einem reinen Fischaquarium zu halten.

Werden verschiedene Arten gemeinsam gehalten, ist darauf zu achten, dass die Fische hinsichtlich der Ansprüche an die Wasserqualität und Temperatur sowie ihres Sozialverhaltens zueinander passen, und dass die Einrichtung den Bedürfnissen aller gemeinsam gehaltener Arten entspricht. Neu einzusetzende Fische müssen langsam an das Wasser im Aquarium gewöhnt werden.

Weiterführende Literatur finden Sie in Ihrem Zoofachgeschäft.

Nachweise

Text: Werner Winter; Bild: Franz Lowak

Quellenangabe: KUITER, DEBELIUS (2007): Atlas der Meeresfische: Die Fische an den Küsten der Weltmeere, Kosmos Verlag; ENGELMANN (2005): Zootierhaltung - Tiere in menschlicher Obhut: Fische, Verlag Harri Deutsch

  • Gemäß § 21 Abs. 5 Tierschutzgesetz idgF